Rahmeninformationen

 

Säulen der Präventionsarbeit

Die Präventionsarbeit hat mehrere Säulen:
Wer sich engagiert und dabei Kontakt zu Kindern, Jugendlichen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen hat, muss geschult und sensibel sein für einen grenzachtenden Umgang miteinander. Er/sie verpflichtet sich auf verbindliche Werte (Verhaltenskodex) und legt ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vor. Diese Maßnahmen sind in den Institutionellen Schutzkonzepten festgehalten, die alle Kirchengemeinden erarbeitet haben. Diesen Schutzkonzepten liegt unter anderem eine Rahmenvereinbarung mit dem zuständigen Jugendamt zugrunde.
 

Alle hauptberuflichen wie ehrenamtlichen Mitarbeitenden müssen regelmäßig in Fragen der Prävention von sexualisierter Gewalt und des grenzachtenden Umgangs durch Sensibilisierungs- und Qualifizierungsmaßnahmen unterwiesen und geschult werden.
 
Als Grundlage für diese Schulungen dient das „Curriculum für Unterweisungen, Schulungen und Fortbildungen zur Prävention vor sexueller Gewalt in der Erzdiözese Freiburg“.
 
Die Schulungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt zielen darauf, alle Mitarbeitenden zu sensibilisieren, zu qualifizieren, deren Handlungskompetenz zu vertiefen und eine Kultur der Achtsamkeit in der kirchlichen Jugendarbeit zu etablieren.  
 
Alle fünf Jahre braucht es die erneute Teilnahme an einer Vertiefungs- bzw. Auffrischungsschulung. 
 
Abläufe für Schulungen, viele Methoden und Arbeitsmaterialien sind im neuen Ordner zusammengefasst: „Schulungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt. Formate. Methoden. Arbeitsmaterialien.“
Der Ordner kann hier bestellt oder runtergeladen werden.
 
 

Manche Tätigkeiten in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen erfordern ein polizeiliches Führungszeugnis. Aber nicht alle. Das Prüfschema schafft Klarheit. Alle aber, die mit Schutzbefohlenen zu tun haben,  müssen sich auf einen grenzachtenden Umgang mit anderen verpflichen; so sieht es die Präventionsordnung vor. Diese Erklärung zum grenzachtenden Umgang beinhaltet einen Verhaltenskodex und zielt auf einen achtsames, wertschätzendes und respektvolles Miteinander. Wer sie unterschreibt, stellt sich hinter folgende Aussagen und verspricht, sich für deren Umsetzung einzusezten:
 
  • Kirchliches Handeln ist unvereinbar mit jeder Form von Gewalt.
  • Kinder, Jugendliche und Anvertraute brauchen Schutz.
  • Als Verantwortliche gehen wir achtsam und wertschätzend miteinander und mit den uns Anvertrauten um.
  • Wir nehmen Nähe und Distanz in unserem Arbeitsfeld immer wieder in den Blick.
  • Wir schauen bei Grenzverletzungen und Übergriffen nicht weg, sondern werden aktiv.
  • Wir hören zu, wenn Menschen sich uns anvertrauen möchten.
  • Wir kennen Beratungs- und Unterstützungsangebote.
  • Wir denken immer wieder gezielt über Vertrauens- und Autoritätsstellungen nach.
  • Wir kennen und ziehen Konsequenzen aus gewaltgeprägtem Verhalten.
  • Wir sprechen Verantwortliche an, wenn wir von sexuellem Missbrauch erfahren oder ihn auch nur vermuten.
Der Inhalt des Verhaltenskodexes ist vom Ordinariat Freiburg vorgegeben. Er wird zudem in den Kirchengemeinden erweitert und ergänzt durch Inhalte, die für bestimmte Arbeitsbereiche, Einrichtungen oder Organisationen wichtig sind. Die Schutzbefohlenen, um die es dabei geht, sollen dabei in passender Weise einbezogen werden.
 
Die Erklärungen zum grenzachtenden Umgang werden vor Ort in den Kirchengemeinden über die Präventionsansprechpartner eingefordert. Die unterschriebenen Dokumente werden in den Pfarrbüros abgelegt. Dabei gelten selbstverständlich die strengen Regeln des Datenschutzes.
 

Grundsätzlich müssen alle, die beruflich mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen arbeiten, ihrem Arbeitgeber alle fünf Jahre ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Das gilt für Lehrer und Erzieher ebenso wie für Pastoral-, Gemeinde-, Dekanats-, Jugend- und Bildungsreferent:innen oder Priester.
 
Darüberhinaus gibt es Tätigkeiten, für die neben- oder ehrenamtliche Personen ab 16 Jahren in jedem Fall ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen. Dazu gehören:
  • Alle Gruppenleiter:innen ab 16 Jahren, da sie durch verschiedene Veranstaltungen längeren und intensiven Kontakt mit Kindern haben (z. B. Übernachtungen).
  • Ehrenamtliche, die mit behinderten Kindern und Jugendlichen arbeiten.
  • Katechet:innen und Begleitpersonen, die mit Schutzbefohlenen zum Beispiel zur Firmvorbereitung mehrere Tage unterwegs  sind (Klosterwoche etc.).
Die Verantwortung dafür, dass die besagten Personen ein Führungszeugnis vorlegen, trägt die Kirchengemeinde bzw. die dort zuständige Person.
 

Strukturen, Prozesse und Maßnahmen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt müssen transparent, nachvollziehbar und evaluierbar sein. Zu diesem Zwecke erarbeitet jeder kirchliche Rechtsträger, also zum Beispiel jede einzelne Kirchengemeinde ein Institutionelles Schutzkonzept. In diesem wird beschrieben, wie die bundesweiten und diözesanen Regelungen zur Prävention konkret umgesetzt werden. 
 
Dieses Schutzkonzept wird in der Regel mit Beschäftigten, ehrenamtlich Tätigen, Anvertrauten und deren Angehörigen erarbeitet und kontinuierlich weiterentwickelt.
 

Vereinbarungen mit dem Jugendamt dürfen grundsätzlich nur „juristische Personen“ abschließen. Diese sind für alle rechtlichen Pflichten und Folgen verantwortlich. Im Fall der Kirchengemeinden,  kirchlichen Vereine und Einrichtungen wie dem Dekanat sind das die leitenden Pfarrer, die Stiftungsräte des Pfarrgemeinderates bzw. Vorstände der Vereine. 
 
Im Dekanat Bruchsal wurde 2015 eine Rahmenvereinbarung erarbeitet, die die nötigen Vorgaben von Kirchen- und Staatsrecht berücksichtigt. Diese Vereinbarung wurde zwischen Kirchengemeinden und Jugendamt geschlossen. 
 
 

Auf den Seiten der Präventionsstelle des Erzbistums Freiburg gibt es zahlreiche weitere Informationen.
 

Rechtsgrundlagen

Grundsätzlich gib es zwei Pfeiler, auf denen das kirchliche Schutzkonzept steht: das Bundeskinderschutzgesetz, das der Staat vorgibt, und die Präventionsordnung der Erzdiözese Freiburg. Beide ergänzen sich und bauen aufeinander auf. Was steht da jeweils drin? 
 

Das Kinderschutzgesetz der Bundesrepublik hat vor allem zwei Dinge im Blick:
  1. den Schutzauftrag einer Einrichtung gegenüber Kindern und Jugendlichen (vgl. § 8a SGB VIII)
    Träger der freien Jugendhilfe, also Vereine, Kirchengemeinden oder kirchliche Verbände müssen dafür sorgen, dass Kinder bei ihnen sicher sind. Sollte ein begründeter Verdacht aufkommen, dass das Wohl von Schutzbefohlenen gefährdet ist, muss gewährleistet sein, dass diese Träger unverzüglich aktiv werden und Fachkräfte einschalten.
  2. den „Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen“ (§72a SGB VIII)       
    Um Kinder und Jugendliche zu schützen, dürfen Träger der freien Jugendhilfe nur Personen beschäftigen, die dazu persönlich geeignet sind. Dazu muss jeder ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen, der mit Schutzbefohlenen zu tun hat und durch die Art, Intensität und Dauer des Kontaktes ein besonderes Vertrauen zu den Schutzbefohlenen aufbauen kann.
Mit anderen Worten:   
Das Kinderschutzgesetz trägt einerseits dazu bei, dass die Träger der Jugendhilfe sehr genau auf ihre Schutzbefohlenen achten und darauf, dass es ihnen gut geht. Und es erschwert vorbestraften Sexualstraftätern, sich heimlich in der Kinder- und Jugendarbeit einzunisten.
Aus den Gesetzesvorgaben ergeben sich somit zwei Konsequenzen:
  1. Jeder Träger der freien Jugendhilfe braucht ein eigenes Schutzkonzept.
  2. Personen, die sich in der Jugendarbeit engagieren, brauchen unter bestimmten Umständen ein erweitertes Führungszeugnis. Diese Umstände sind im Gesetz nicht genau definiert.
Damit das Gesetz auch konkret wird, nimmt der Staat über die Jugendämter vor Ort mit allen Trägern der freien Jugendhilfe Kontakt auf, also mit sämtlichen Vereinen, die mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben, mit allen Jugendverbänden und Kirchengemeinden. Die Jugendämter schließen mit all diesen Einrichtungen eine Rahmenvereinbarung ab, die unter anderem die beiden oben genannten Punkte berücksichtigt. Alle Vereine, Verbände und Kirchengemeinden müssen ein umfassendes Schutzkonzept vorlegen und genau definieren, wer wann wem unter welchen Umständen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen muss.
 
Hier kommt die Präventionsordnung der Erzdiözese Freiburg ins Spiel. Sie ist nämlich genau so ein Schutzkonzept, das die Jugendämter einfordern.
 

Seit 2012 hat die Erzdiözese Freiburg Bestimmungen und Maßnahmen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt stetig weiterentwickelt. 2015 wurde eine umfassende Präventionordnung erlassen, die zuletzt 2019 aktualisiert worden ist: Im Januar 2020 hat der Erzbischof die „Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen“ in Kraft gesetzt: www.ebfr.de/praevention.
Über das Bundeskinderschutzgesetz hinaus hat sie auch erwachsene Schutzbefohlene im Blick – alte, kranke und behinderte Menschen. Sie unterscheidet zwischen hauptberuflichen, neben- und ehrenamtlich tätigen Personen. Alle Hauptberufliche müssen alle fünf Jahre ein Führungszeugnis vorlegen, neben- und ehrenamtlich Aktive nur unter bestimmten Bedingungen, die im Sinne des Kinderschutzgesetzes vor Ort zu definieren sind. Alle müssen einen Verhaltenskodex unterschreiben. Der Verhaltenskodex wird auch Erklärung zum grenzachtenden Umgang genannt; früher hieß er Verpflichtungserklärung.
 
Darüber hinaus sollen qualifizierte Präventionsfachkräfte ausgebildet werden. Es sind umfassende Schulungskonzepte zu erarbeiten, um alle Beteiligten sensibel dafür zu machen, was es heißt, aufeinander zu schauen, respektvoll miteinander umzugehen und die Grenzen anderer zu achten. Und es gibt klare Vorgaben, was zu tun und wer anzusprechen ist, wenn es dennoch (sexuelle) Übergriffe geben sollte.
 

Ein Blick zurück

Seit vielen Jahren legt die kirchliche Jugendarbeit Wert auf eine Kultur der Grenzachtung und der Achtsamkeit. Seit 2008 gibt es zum Beispiel systematische Schulungen von Jugendgruppenleiter:innen.
Seither wurden die Materialien und Maßnahmen der Prävention in der Jugendarbeit stetig weiterentwickelt und auf die Kirchengemeinden und kirchlichen Einrichtungen übertragen. Heute sind institutionelle Schutzkonzepte in der  Kirche Standard.
 

2015 wurde eine umfassende Präventionsordnung erlassen, die zuletzt 2019 aktualisiert worden ist: Im Januar 2020 hat der Erzbischof die „Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen“ in Kraft gesetzt. Im Dezember 2021 wurde die Präventionsordnung durch Ausführungsbestimmungen konkretisiert (vgl. auch www.ebfr.de/praevention):
 
Die sogenannte AROPräv der Erzdiözese Freiburg (Ordnung zur Ausführung der von der deutschen Bischofskonferenz erlassenen Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen) sieht vor, dass alle hauptberuflichen wie ehrenamtlichen Mitarbeitenden in Fragen der Prävention von sexualisierter Gewalt und des grenzachtenden Umgangs durch Sensibilisierungs- und Qualifizierungsmaßnahmen unterwiesen und geschult sind. Als Grundlage für diese Schulungen dient das „Curriculum für Unterweisungen, Schulungen und Fortbildungen zur Prävention vor sexueller Gewalt in der Erzdiözese Freiburg“.
Die Schulungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt zielen darauf, alle Mitarbeitenden zu sensibilisieren, zu qualifizieren, deren Handlungskompetenz zu vertiefen und eine Kultur der Achtsamkeit in der kirchlichen Jugendarbeit zu etablieren. 
 

Die Kirche will ein sicherer Ort sein, besonders für Kinder, Jugendliche und erwachsene Schutzbefohlene. In den letzten Jahren hat sie vieles dafür getan und ihre Schutzkonzepte immer weiter verbessert. Als Erzbischof Stephan Burger im Sommer 2015 eine neue Präventionsordnung erlassen hatte und damit verschiedene Vorgaben, um grenzverletzendem Verhalten und (sexualisierter) Gewalt in der Arbeit mit Schutzbefohlenen vorzubeugen, haben Dekanat, Jugendbüro und Verrechnungsstelle Bruchsal gemeinsam ein Infoheft erarbeitet, um ehrenamtlich und hauptberuflich Tätige darüber zu informieren, was Kinderschutzgesetz und Präventionsordnung in der praktischen Arbeit mit sich bringen:
 
 
Dieses Infoheft informierte über Rahmenvereinbarungen mit dem zuständigen Jugendamt, erweiterte Führungszeugnisse und die Erklärungen zum grenzachtenden Umgang mit entsprechendem Verhaltenskodex. Die Broschüre war eine erste Grundlage für die nächsten Schritte: der Erarbeitung umfassender Institutioneller Schutzkonzepte für jede einzelne Kirchengemeinde im Dekanat.
 
Durch die veränderten Vorgaben der letzten Jahre sind die Kirchengemeinden im Dekanat derzeit dabei, die bestehenden Schuztkonzepte zu überarbeiten.